Zur Verhängung von Ordnungsmitteln aus einer Unterlassungserklärung
Hat sich ein Schuldner in einer außergerichtlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend verpflichtet, die streitige Handlung "bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes [...] – ersatzweise Ordnungshaft“ zu unterlassen, so können auf Grundlage dieser Erklärung keine Ordnungsmittel nach § 890 ZPO verhängt werden, da eine Unterwerfung unter Ordnungsmittel in einer Unterlassungserklärung nicht wirksam erfolgen kann. Eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO darf nur im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund gerichtlicher Urteile, Beschlüsse oder Titel stattfinden.