Flug Frankfurt – Paris – Havanna verspätet
Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: Xa ZR 79/08
Die Reisenden klagten gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004. Ihr Flug hatte sich bereits auf dem Weg nach Paris verspätet, so dass der Anschlussflug verpasst wurde. Der Anspruch besteht auch dann, wenn er nicht im Beförderungsvertrag der Fluggesellschaft enthalten oder sogar ausgeschlossen ist. Erforderlich ist jedoch die Verweigerung der Fluggesellschaft den Passagier zu befördern, obwohl dieser sich rechtzeitig zur Abfertigung am Flugsteig eingefunden hat.