Ideen nicht immer patentfähig
Urteil des BGH vom 17.11.2009, Az.: X ZR 49/08
Eine offensichtliche technische Anpassung eines Gegenstandes zur Lösung an eine Problemstellung begründet keine erfinderische Tätigkeit und erfüllt somit für sich genommen nicht die Voraussetzung für eine Patentierbarkeit der technischen Konstruktion. Als Bemessungsstandard für das erfinderische Niveau der technischen Änderung ist von der Kompetenz eines Fachmannes im entsprechenden Bereich auszugehen.
WeiterlesenEine offensichtliche technische Anpassung eines Gegenstandes zur Lösung an eine Problemstellung begründet keine erfinderische Tätigkeit und erfüllt somit für sich genommen nicht die Voraussetzung für eine Patentierbarkeit der technischen Konstruktion. Als Bemessungsstandard für das erfinderische Niveau der technischen Änderung ist von der Kompetenz eines Fachmannes im entsprechenden Bereich auszugehen.