Inhalte mit dem Schlagwort „Pflichtinformation“

03. November 2017

BGH: Informationspflichten von Immobilienmaklern zum Energieverbrauch

Infrarotbild eines Hauses vor dem Foto eines Hauses
Pressemitteilung Nr. 156/2017 zu den Urteilen des BGH vom 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17

Immobilienmakler müssen in Werbeanzeigen u.a. die Art des Energieausweises, den wesentlichen Energieträger, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse angeben. Diese Pflicht ergibt sich zwar nicht aus § 16a EnEV, der insoweit nur Verkäufer und Vermieter betrifft. Allerdings kann das Fehlen derartiger Informationen eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG darstellen und begründet daher einen Anspruch gegen die Immobilienmakler.

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16. November 2016

Vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung bzgl. Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend

ein Paragrafensymbol vor einem Ordner mit der Aufschrift "Widerrufsrecht"
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.10.2016, Az.: 6 U 78/16

Mit der gesetzlich geforderten „klaren und verständlichen“ Erteilung der Pflichtangaben begann im Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. die 14-tägige Frist zur Erklärung des Widerrufs zu laufen. Diesem Erfordernis kam eine Widerrufsbelehrung zu dieser Zeit auch dann nach, wenn nur ein Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benannt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. sah weitergehende Angaben gerade nicht vor.

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