Spitze und abgerundete Schultüten: Positionsmarke nicht unterscheidungskräftig
Beschluss des BPatG vom 26.06.2009, Az.: 29 W (pat) 19/08
Für die Positionierung einer Positionsmarke kann grundsätzlich Markenschutz begehrt werden. Die Positionierung von andersfarbigen Abschlussstücken am unteren Ende von Schul- und Zuckertüten ist sehr gebräuchlich und kann daher keine Ursprungsidentität oder Herkunftsfunktion garantieren. Auch die Ausgestaltung als abgerundetes Abschlussstück tritt für den Verbraucher auf Anhieb nicht deutlich hervor. Die Marke weist daher nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
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