Überraschender Haftungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Postversand
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 23.04.2013, Az.: 262 C 22888/12 Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern können nur dann wirksam Vertragsbestandteil werden, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf sie hingewiesen oder ihm die Möglichkeit verschafft wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diesen Anforderungen genügt ein Aushang über "Produkte und Preise" und einem kleingedruckten Text "Näheres regeln unsere AGB..., die Sie in den Postfilialen einsehen können" nicht.
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