Glücksspiel nur durch einen Anbieter EU-rechtlich zulässig
Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C-258/08
Eine nationale Regelung, nach der die Veranstaltung von Glücksspielen nur einem einzelnen Anbieter erlaubt ist, ist europa-rechtlich nicht zu beanstanden. Nationale Gerichte sind ferner nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Durchführungsmaßnahmen zur Sicherstellung dieser Regelung geeignet und verhältnismäßig sind, sofern die praktische Wirksamkeit der Regelung sicher gestellt wird und die Maßnahme keine zusätzlichen Beschränkungen gegenüber der Regelung enthält.
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