Attrappen ohne Preis sind wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Hamm, Az.: 4 U 62/09
Die in einem Schaufenster ausgestellten Waren oder die diese ersetzende Attrappen, unterliegen der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung. Das Interesse der Verbraucher an Preisvergleichen muss durch die Angabe eines Endpreises bei Ausstellung gewahrt werden.