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19. August 2016

Ein nicht aktivierter Produktschlüssel dient nicht der unkörperlichen Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks

Laptop mit laufendem Download
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.05.2016, Az.: 6 W 42/16

Wird ein Computerprogramm in der Weise veräußert, dass dem Erwerber ein nicht aktivierter Produktschlüssel zum Download des Programms zur Verfügung gestellt wird, liegt kein Vervielfältigungsstück i.S.d. „UsedSoft“- Rechtsprechung des EuGH und BGH vor. Die erstmalige Herstellung findet vielmehr beim Erwerber statt. Die urheberrechtliche Zustimmung kann dem Erwerber dadurch erteilt werden, dass ihm der Download des Programms ermöglicht wird. Irreführend wäre das Verhalten dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Zustimmung zur Vervielfältigung verweigert wird.

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