Keine telefonische Rechtsmitteleinlegung
Beschluss des BGH vom 12.03.2009, Az.: V ZB 71/08 Da bei einer fernmündlichen Übermittlung eine weitaus größere Gefahr besteht, dass es zu Missverständnissen über die Person des Anrufers und den Inhalt seiner Erklärung kommt, kann ein Rechtsmittel nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
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