Inhalte mit dem Schlagwort „Publikation“

14. April 2020

Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

Fototermin
Pressemitteilung zum Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.04.2020, Az.: 2 A 11539/19.OVG

Ein Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung von Fotos seiner Person aus einem Schuljahrbuch, wenn er freiwillig bei einem entsprechendem Fototermin fotografiert wurde. Einer Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Schuljahrbuch bedürfe es nach dem Kunsturhebergesetz nicht, weil Fotos in einem Schuljahrbuch aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen sei das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Verhältnis zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Klassenfotos in einem Jahrbuch nur geringfügig beeinträchtigt worden. Der Kläger sei im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation fotografiert worden und habe zumindest konkludent in die Aufnahmen eingewilligt, die weder unvorteilhaft noch ehrverletzend seien.

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08. Januar 2019

Kostenlose Verteilung eines kommunalen Amtsblatts mit presseähnlicher Aufmachung unzulässig

Mehrere Zeitungen gestapelt
Pressemitteilung Nr. 196/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/17

Die Verteilung eines kostenlosen kommunalen Amtsblatts durch eine Kommune ist unzulässig, wenn das Amtsblatt presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die im Widerspruch zum Gebot der Staatsferne der Presse stehen. Staatliche Publikationen müssen anhand von Art, Inhalt, Illustration und Layout als solche erkennbar sein und dürfen lediglich Sachinformationen enthalten. Darunter fällt die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Information über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Eine überwiegend pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde ist jedoch nicht gestattet, da dieser Bereich Aufgabe der Presse und nicht des Staates ist.

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17. August 2017

Zitatrecht gilt nicht für unveröffentlichte Beiträge

Sprechblasen
Urteil des LG Köln vom 25.08.2016, Az.: 14 O 30/16

Der vollständige Abdruck eines Untersuchungsberichts ist unzulässig, wenn und soweit sich der Dritte nicht auf das Zitatrecht berufen kann. Das setzt zwingend voraus, dass der Urheber seine Ergebnisse entweder bereits selbst veröffentlicht hat oder der Veröffentlichung zugestimmt hat. Von einer entsprechenden Veröffentlichung ist indes nur auszugehen, wenn der Bericht einer unbestimmten Personenzahl zugänglich gemacht wird. Die Zusendung an eine etwa 240-köpfige Redaktion genügt hierfür nicht.

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10. Juli 2017

Produktvergleich in wissenschaftlicher Publikation ist keine geschäftliche Handlung

männlichlicher Wissenschaftler im weißen Kittel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.05.2017, Az.: 6 U 76/16

Wer im Rahmen eines wissenschaftlichen Aufsatzes zwei Produkte miteinander vergleicht und dabei dem einen eine „viel geringere Wirksamkeit“ zuschreibt, handelt grundsätzlich nicht geschäftlich. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn die Gegenüberstellung der Produkte mit dem Ziel der Absatzförderung vorgenommen wurde oder die Publikation lediglich als Vorwand dient und eigentlich Produktwerbung beabsichtigt ist. Da dem hier streitgegenständlichen Vergleich im Gesamtkontext nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zukam und keine weiteren Anhaltspunkte existierten, handelte der Publizist vorliegend nicht geschäftlich.

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13. November 2015

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch namentliche Nennung einer Schülerin in einem Buch

Junges Mädchen mit Stift in der Hand, schreibt etwas auf einen Block.
Urteil des BGH vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 175/14

a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.

b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.

c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

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