Rechtsmissbrauch der urheberrechtlichen Abmahnung
Urteil des OLG Hamm vom 22.09.2009, Az.: 4 U 77/09
Die Einwendung des § 8 Abs.4 UWG kann einer urheberrechtlichen Abmahnung entgegen gehalten werden, obwohl diese Norm zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, so im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht ergibt sich die Klagebefugnis des Urherbers aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht; eine gesetzliche Regelung für die Klagebefugnis existiert indessen nicht. Das Nichtvorliegen solch einer gesetzlichen Grundlage hindere die Geltendmachung des Einwands wegen Rechtsmissbtrauch aber nicht.