Störerhaftung aufgrund der Nutzung der Filesharing – Software „RetroShare“
Beschluss des LG Hamburg vom 24.09.2012, Az.: 308 O 319/12 Wer die Filesharing-Software "RetroShare" nutzt, haftet zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, allerdings haftet er als Störer. Er ist als Störer, da er anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes die Nutzung seines Anschlusses zur Weiterleitung eines Titels ermöglichte und er Prüfpflichten verletzt hat; er hat bewusst eine Software eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner kontrollieren konnte.
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