„EMPIRE“ vs. „ROMAN EMPIRE“
Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 576/10 Aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Zeichen für die angemeldeten bzw. eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen ist lediglich ein mittlerer Markenabstand notwendig. Aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils "ROMAN" unterscheiden sich die Zeichen klanglich sowie schriftbildlich hinreichend voneinander. Diese Abweichungen reichen aus, um auch die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens auszuschließen.
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