Behörde kann Rückerstattung von Spieleinsätzen nicht anordnen
Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2010, Az.: 13 B 512/10
Zwischen einem Glücksspielveranstalter und deren Spielern geschlossene Verträge sind nichtig, wenn sie gegen das Verbot verstoßen, unerlaubtes Glücksspiel im Internet zu veranstalten. Wird jedoch von der zuständigen Ordnungsbehörde daraufhin die Rückerstattung der geleisteten Spielbeiträge an die Spieler angeordnet, so fehlt ihr dafür die Regelungsbefugnis. Eine Rückerstattung vollzieht sich allein auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der nichtigen Verträge fällt nicht in den Aufgabenbereich der Behörde.