Inhalte mit dem Schlagwort „Rücktrittspauschale“

09. April 2015

Reiseveranstalter dürfen nicht mehr als 20 % des Reisepreises als Anzahlung und den restlichen Reisepreis nicht früher als 30 Tage vor Reiseantritt verlangen

Schriftzug "online buchen" in weiß und orange auf blauem Untergrund in form eines Puzzleteils, das in ein ganzes Puzzle eingegliedert ist
Urteil des BGH vom 09.12.2014, Az.: X ZR 85/12

a) Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.

b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

c) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

d) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

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05. November 2014

Vorleistungspflicht und Stornopauschalen bei Reisen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2014, Az.: I-6 U 161/13 Reiseveranstalter dürfen zwar grundsätzlich sofort mit Erhalt der Reisebestätigung eine angemessene Anzahlung vom Reisenden verlangen. Dabei stellt jedoch die sofortige Fälligkeit des Reisepreises in Höhe von 30 % ein "wesentlicher Teil des Gesamtpreises" dar und benachteiligt den Reisenden unangemessen. An die Zulässigkeit für eine in den AGB geregelte Staffelung für Rücktrittspauschalen, die sich anhand von Resttagen vor Reisebeginn orientiert, sind hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere müssen Stornopauschalen die ersparten Aufwendungen des Reiseanbieters hinreichend berücksichtigen. Hierfür ist der Anbieter in der Beweispflicht.
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