Sanierungsgeld zahlt der Verursacher
Urteil des LG Mannheim vom 23.04.2010, Az.: 7 O 346/08 Kart Sanierungsgeldbestimmungen in der Satzung einer Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind unwirksam, wenn sie einen beteiligten Versicherungsnehmer unverhältnismäßig benachteiligen. Der Versicherungsnehmer ist dann unangemessen benachteiligt, wenn bei der Erhebung des Sanierungsgeldes die Verursachungsbeiträge der Beteiligten nicht berücksichtigt werden. Ausschlaggebend ist, in welchem Umfang die Beteiligten zur Entstehung des Mehrbedarfes beigetragen haben, der durch die Erhebung von Sanierungsgeld aufgefangen werden muss.
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