Inhalte mit dem Schlagwort „Schadensersatzhaftung“

24. Juli 2017

Vorlage zum EuGH wegen BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Frau sitzt auf Sessel mit Laptop und hört Audio Books
Beschluss des LG München I vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Bezüglich der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird dem EuGH die Frage vorgelegt, welche Anforderungen an eine „wirksame und abschreckende Sanktion bei Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ gestellt werden. Im zu entscheidenden Fall hat der Beklagte bestreiten, Filesharing betrieben zu haben. Zwar ist er Inhaber des Anschlusses, über den ein Hörbuch zum Download angeboten wurde, allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt. Der BGH fordert in derartigen Fällen lediglich eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Diese Darlegungslast ist erfüllt, sofern der Beklagte, der die Rechtsverletzung bestreitet, darlegt, dass neben ihm noch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss besitzen. Weitere Nachforschungen seien dann nicht mehr erforderlich und ein Schadensersatzanspruch ist dann nicht gegeben. Das vorlegende Gericht geht insofern davon aus, dass eine „wirksame und abschreckende Maßnahme“ dann nicht mehr gewährleistet ist. Das Vorgehen des BGH führe dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch der Familienangehörige auf Schadensersatz haften, da es für die Familienangehörigen bereits an konkreten Anhaltspunkten bezüglich tatsächlicher Nutzung im Tatzeitpunkt, etc. fehlt.

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24. März 2017

LG München I legt bezugnehmend auf BGH-Rechtsprechung dem EuGH Filesharing-Fragen zur Vorabentscheidung vor

Schriftzug P2P verbindet drei schwarze PC-Mäuse; Filesharing
Pressemitteilung Nr. 01/17 des LG München I zum Beschluss vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Der Bundesgerichtshof hat mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil (Az.:I ZR 154/15) unter Berücksichtigung des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe und Familie entscheiden, dass eine Schadensersatzhaftung in Filesharing-Fällen regelmäßig ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber angibt, welche Familienmitglieder neben ihm noch Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommt. Damit sei jedenfalls seine sekundäre Darlegungslast erfüllt.

In einem vor dem LG München I verhandelten ähnlichen Fall hätte ein derartiges Verständnis zur Folge, dass der Anschlussinhaber nicht für den Schaden haften müsste, da neben ihm auch seine Eltern als Täter in Betracht kämen, gegen die ein Vorgehen allerdings ebenfalls aussichtslos erscheint.

Deshalb legt das Landgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, „ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG)“.

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