Inhalte mit dem Schlagwort „Schlichtungsverfahren“

20. Februar 2017

Auch eBay-Händler muss mit klickbarem Link auf OS-Plattform hinweisen – und musste dies sogar bevor es überhaupt Streitbeilegungsstellen gab

Neben einem Laptop liegt ein hölzerner Richterhammer, eine Aktenmappe sowie ein Kugelschreiber
Urteil des OLG München vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16

Wer im Online-Handel als gewerblicher Verkäufer mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, muss gem. Art. 14 Abs. 1 der Europäischen Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) einen leicht zugänglichen Link zu der Schlichtungsplattform bereitstellen. Dem steht nicht entgegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen eingerichtet waren. Denn Zweck der Verpflichtung ist, möglichst viele Verbraucher auf die Plattform aufmerksam zu machen.

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14. Juni 2016

Zur Werbung mit „garantiert echten Meinungen“ im Internet

Personen mit Sprechblasen und Sternebewertungen
Urteil des BGH vom 21.01.2016, Az.: I ZR 252/14

a) Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

b) Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.

c) Wer im Internet mit "garantiert echten Meinungen" wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.

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04. März 2013

„Zensierte“ Werbung in eigener Sache über ein Bewerbungsportal ist irreführend

Urteil des LG Duisburg vom 21.03.2012, Az.: 25 O 54/11 Werbung in eigener Sache über ein Bewertungsportal ist wettbewerbswidrig, wenn negative oder neutrale Bewertungen im Voraus durch ein Bewerbungsportal aussortiert werden. Dadurch wird dem Verbraucher eine verfälschte Kundenbewertung unterbreitet, die sich überwiegend auf positive Bewertungen beschränkt. Vorliegend verwies der Anbieter einer Internetseite für Werbung in eigener Sache auf ein Bewertungsportal, welches negative oder neutrale Bewertungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens mit dem jeweiligen Kunden "zensierte".
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