Fotografieren von Schlössern in Berlin und Brandenburg erlaubt
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 18.02.2010, Az.: 5 U 13/09 Eine als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtete Schlösserverwaltung, die zum Zwecke der Erhaltung und Pflege der Schlösser für die Öffentlichkeit gegründet wurde, kann das Fotografieren der Schlösser von außen zu gewerblichen Zwecken nicht verbieten. Schon aus dem Eigentum an den Schlössern ergibt sich kein die gewerbliche Nutzung durch Dritte ausschließendes Recht. Dieses könnte sich nur aus einem der Stiftung nicht zustehenden Immaterialgüterrecht ergeben. Auch ist das Eigentumsrecht der Verwaltung aufgrund des Stiftungszweckes eingeschränkt.
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