Ein gewöhnlicher Schlüssel
Urteil des BGH vom 28.07.2009, Az.: X ZR 9/06
Ein aus unterschiedlichen Profilteilen bestehender Schlüssel, mit dem Schließzylinder und Schließanlagen geschlossen werden können, ist in dieser Form nicht patentfähig, da das Patent auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Zwar führt die spezielle Anordnung von Profilteilen sowie die Aufweisung von mindestens zweifacher Schreiblinienbreite zu einer verbesserten Lesbarkeit bei der Identifikation des Schlüssels. Der Fachwelt sind diese Möglichkeiten bekannt. Die vorgestellte Kombination entspricht daher nur einer willkürlichen Auswahl.
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