„Schönheit von innen“ für Alle?
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 03.08.2011, Az.: 6 W 54/11
Der bekannte Werbeslogan "Schönheit von innen" ist wettbewerbsrechtlich vor einer unlauteren Nachahmung geschützt. Deshalb wird dieser gute Ruf in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Konkurrent ein vergleichbares Produkt mit dem identischen Werbeslogan bewirbt.