Schriftverkehr rechtfertigt keine Terminsgebühr
Beschluss des BGH vom 21.10.2009, Az.: IV ZB 27/09
Reiner Schriftverkehr ohne eine tatsächliche Besprechung ist keine ausreichende Begründung für das Erheben einer anwaltlichen Terminsgebühr. Ein außergerichtlicher Austausch über moderne Kommunikationsmittel wie E-Mails ist keine Besprechung im Sinne des RVG und bedingt damit nicht den Leistungsausgleich einer Terminsgebühr.
WeiterlesenReiner Schriftverkehr ohne eine tatsächliche Besprechung ist keine ausreichende Begründung für das Erheben einer anwaltlichen Terminsgebühr. Ein außergerichtlicher Austausch über moderne Kommunikationsmittel wie E-Mails ist keine Besprechung im Sinne des RVG und bedingt damit nicht den Leistungsausgleich einer Terminsgebühr.