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06. Februar 2014

Erstattung der Anwaltskosten bei nicht erfolgter Abmahnung

Urteil des AG Köln vom 30.12.2013; Az.: 147 C 139/12

Es ist unerheblich für die Erstattung der Abmahnkosten, ob der beauftragte Anwalt tatsächlich eine Abmahnung verschickt hatte, da die Geschäftsgebühr bereits mit der Beauftragung anfällt, auch wenn kein Schriftwechsel stattfand.

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