Keine Verwechslungsgefahr für Schuhe mit unterschiedlichen Streifen
Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2010, Az.: 4 U 75/09
Werden Schuhe aus dem Lifestyle-Bereich mit einem Streifenkennzeichen bzw. einem eingetragenen Formstrip versehen, so ist der Ähnlichkeitsgrad als überaus gering zu bewerten, wenn die konkrete Gestaltung gänzlich unterschiedlich ist. Der Formstrip ist geprägt durch einen einheitlich und ununterbrochen geschwungenen, stark reduzierten Bogen. Das Streifenkennzeichen dagegen durch mehrfach richtungswechselnde Linien. Die Unterschiede sind auch bei nur flüchtiger Erinnerung an das jeweilige Kennzeichen offensichtlich, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
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