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13. Oktober 2015

Erstattung der Kosten für eine Online-Schutzschrift und die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

Anwalt unterschreibt Dokument im Hintergrund, Justitia im Vordergrund
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.07.2015, Az.: 6 W 72/15

Die Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind nach Nr. 7001 VV RVG als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn in der Folge tatsächlich eine einstweilige Verfügung beantragt wird. § 91 I S. 2 Hs. 2 ZPO verweist zwar auf § 2 I JVEG, die Verweisung bezieht sich jedoch nur auf Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Parteiaufwendungen, nicht jedoch auf die Verjährungsbestimmung in § 2 I JVEG. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich also nach den allgemeinen Vorschriften.

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