Bei Werkverträgen in Schwarzarbeit bestehen keine Mängelansprüche
Pressemitteilung Nr. 134/2013 des BGH vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13 Ein Werkvertrag, in dem vereinbart wird, dass der Werklohn bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer gezahlt werden soll, ist gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (SchwarzArbG) nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag kann der Anspruchsteller grundsätzlich auch keine Mängelansprüche ableiten.
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