Inhalte mit dem Schlagwort „Scorewerte“

11. März 2014

Umfang des Auskunftsanspruchs des Betroffenen gegenüber der SCHUFA

Pressemitteilung Nr. 16/2014 des BGH zum Urteil vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13

Die SCHUFA ist im Rahmen einer angeforderten Selbstauskunft nach § 34 Abs. 4 BDSG weder zur Offenbarung der Gewichtung der einzelnen Merkmale, die in den Scorewert eingeflossen sind, noch zu Angaben zu Vergleichsgruppen verpflichtet. Es handelt sich insoweit um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA. Dem Betroffenen soll durch die Auskunft die Möglichkeit verschafft werden, zu erkennen, welche Lebenssachverhalte in die Bewertung einfließen, um darauf reagieren zu können. Dieses Ziel wird bereits durch die Bekanntgabe der bei der SCHUFA gespeicherten, personenbezogenen, vor allem kreditrelevanten Daten, die in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte einbezogen werden sowie die Mitteilung der erhobenen und in den letzten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte erreicht.

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25. Februar 2014

Zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA

Urteil des BGH vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13

a) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.

b) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.

c) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

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