Keine Ansprüche gegen Twitter aufgrund möglicher Datenschutzverstöße durch einen API-Bug
Das Landgericht Stuttgart hat eine Klage einer Betreiberin eines individuellen Nutzerkontos gegen Twitter, die auf Ansprüche wegen Datenschutzverletzungen im Rahmen eines Scraping-Vorfalls aufgrund eines API-Bugs gerichtet war, abgewiesen. In den Gründen trägt das Gericht vor, dass ein Nachweis der Betroffenheit nicht schon dadurch erfolgen kann, dass die E-Mail-Adresse der Klägerin auf der Webseite haveibeenpwned.com im Zusammenhang mit dem API-Bug auftaucht. Dafür wird angegeben, dass nicht bekannt ist, auf welcher Grundlage der Betreiber der Internetseite die Betroffenheit ermittelt, und zudem auf der Webseite nicht ersichtlich ist, dass die vorgetragene Behauptung der Klägerin, dass Daten über ihr Geschlecht und ihr Geburtsdatum erlangt wurden, zutrifft. Aufgrund des fehlenden Nachweises über die Betroffenheit der Klägerin sowie nicht schlüssiger Vorträge bestehen auch die weiteren vorgetragenen Ansprüche nicht.