Keine Verlinkung für Verbindungen
Beschluss des SächsOVG vom 09.03.2009, Az.: 2 B 386/07
Eine Studentenverbindung hat keinen Anspruch, auf die Homepage einer Universität verlinkt zu werden. Das Selbstverwaltungsrecht der Universität umfasst unter anderem das Recht zu entscheiden, was ihrem eigenen Interesse entspricht. Dies ist hier entweder ein Forum zur fachlichen Auseinandersetzung zu bieten oder praktische Vorbereitungen auf die berufliche Tätigkeit zu vermitteln. Eine Verbindung mit dem Ziel, die Mitglieder in aufrichtiger Freundschaft zu verbinden und die Bildungsarbeit der Universität zu ergänzen, entspricht nicht dem Interesse und wird daher nicht verlinkt.
WeiterlesenEine Studentenverbindung hat keinen Anspruch, auf die Homepage einer Universität verlinkt zu werden. Das Selbstverwaltungsrecht der Universität umfasst unter anderem das Recht zu entscheiden, was ihrem eigenen Interesse entspricht. Dies ist hier entweder ein Forum zur fachlichen Auseinandersetzung zu bieten oder praktische Vorbereitungen auf die berufliche Tätigkeit zu vermitteln. Eine Verbindung mit dem Ziel, die Mitglieder in aufrichtiger Freundschaft zu verbinden und die Bildungsarbeit der Universität zu ergänzen, entspricht nicht dem Interesse und wird daher nicht verlinkt.