Herabwürdigende unwahre Berichterstattung rechtfertigt Schadensersatzanspruch
Urteil des LG Hamburg vom 28.05.2009, Az.: 324 O 733/09 Wird ein mutmaßlicher Sexualverbrecher als "Sexschwein" oder "Sexmonster" bezeichnet, stellt dies eine unzulässige Schmähkritik dar. In diesem Zusammenhang ist auch die Veröffentlichung eines Fotos, das die dargestellte Person vollständig unbekleidet zeigt, trotz eines grundsätzlichen Berichterstattungsinteresses als unzulässig einzustufen, da die berechtigten Interessen des Dargestellten überwiegen. Jedenfalls das Zusammenspiel einer derartigen Bildveröffentlichung und einer Schmähkritik führt zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die aufgrund mangelnder Ausgleichsmöglichkeiten eine Geldentschädigung rechtfertigt. Bei der Ermittlung der Höhe einer angemessenen Geldentschädigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berichterstattung nicht jegliche tatsächliche Grundlage fehlt, sondern einen zutreffenden Kern hat.
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