Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Dritten
Beschluss des LG Hamburg vom 10.12.2009, Az.: 308 O 667/09 Ein Webhoster-Betreiber, über dessen Internetseite u. a. Filme öffentlich zugänglich gemacht werden, haftet auch für Urheberrechtsverletzungen von Dritten als Mitstörer. Um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, muss der Webhoster genau darlegen, welche Sicherheitsmaßnahmen hierfür künftig ergriffen werden sollen. Das bloße Anführen eines Films auf einer sog. Blacklist genügt hierfür jedoch nicht.
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