Eintragung durch öffentliche elektronische Dokumente
Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.04.2009, Az.: 8 W 155/08
Für Eintragungen in das Handelsregister ist zwingend die elektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form vorgeschrieben. Dazu muss für eine wirksame Einreichung eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Stellt eine Behörde elektronische Dokumente innerhalb ihrer Amtsbefugnissse aus, finden hierfür die Vorschriften über öffentliche Urkunden Anwendung. Denn das verwendete Zertifikat lässt feststellen, wer aus der Behörde mit welchem Inhalt das öffentliche elektronische Dokument erstellt hat.