Skimming nicht als Ausspähen von Daten strafbar
Beschluss des BGH vom 06.07.2010, Az.: 4 StR 555/09 Das Auslesen der Datensätze von Zahlungskarten und das Ausspähen der dazugehörigen PIN an Geldautomaten stellt kein Ausspähen von Daten gemäß § 202 a StGB dar. Hierzu ist die Überwindung von Schutzvorkehrungen, die Unbefugten den Zugriff zumindest erschweren sollen, notwendig und bei bloßer Speicherung von Daten auf Magnetstreifen nicht gegeben. Die Verschlüsselung der zur Errechnung der PIN erforderlichen Daten wird gerade nicht überwunden, da die Täter die PIN ausspähen.
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