„SMILLY“ oder „SMILEY“ – Wo ist da der Unterschied?
Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 28 W (pat) 71/09 Die Wortmarke "SMILLY" unterscheidet sich von der prioritätsälteren Marke "SMILEY" nicht ausreichend. Sowohl schriftbildlich als auch klanglich konnte das Bundespatentgericht keine Unterscheidungskraft feststellen. Insbesondere die für den Verbraucher entscheidende Reihenfolge der Anfangsbuchstaben "SMI" sind visuell sogar identisch. Das Markenwort sei deshalb kaum als betriebskennzeichnender Hinweis geeignet und besitze gerade für Produkte des täglichen Bedarfs wie Milchprodukte und Fruchtsäfte nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft, welche jedoch markenrechtlich unabdingbar ist.
Weiterlesen