„SMS-to-Fax-Service“ ist zur Fristeinhaltung ausreichend
Urteil des OLG Brandenburg vom 10.12.2012, Az.: 1 Ws 218/12 Bei fristgebundenen Rechtsbehelfen benötigt es zur Fristwahrung nicht zwingend einer handschriftlichen Unterzeichnung. Entscheidend ist vielmehr, dass aus dem Schriftstück zuverlässig hervorgeht, von wem die Erklärung stammt. Die Berufungseinlegung mittels „SMS-to-Fax-Service“ kann somit grundsätzlich auch wirksam sein.
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