Erstbegehungsgefahr schon bei Einreichung der Markenanmeldung
Urteil des LG Hamburg vom 24.02.2009, Az.: 312 O 668/08
Bereits mit Einreichung der Anmeldung beim DPMA wird eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet, auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Verletzung eines Kennzeichens ist dabei auch dann zu befürchten, wenn nur eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne des § 14 II Nr. 2 2.HS MarkenG besteht. Dies ist dann der Fall, wenn prioritätsältere Marken den Charakter einer Zeichenserie haben und das neu angemeldete Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis damit in Verbindung gebacht wird.
WeiterlesenBereits mit Einreichung der Anmeldung beim DPMA wird eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet, auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Verletzung eines Kennzeichens ist dabei auch dann zu befürchten, wenn nur eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne des § 14 II Nr. 2 2.HS MarkenG besteht. Dies ist dann der Fall, wenn prioritätsältere Marken den Charakter einer Zeichenserie haben und das neu angemeldete Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis damit in Verbindung gebacht wird.