„Briefe aus Petersburg 1933“
Urteil des OLG Köln vom 23.09.2011, Az.: 6 U 66/11
Ein Verleger ist nicht zum Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung verpflichtet, wenn er mit guten Grund davon ausgehen durfte, dass die verlegten Werke gemeinfrei waren. Der Verleger muss nicht ohne Weiteres prüfen, ob die bereits erloschenen Urheberrechte wiederaufleben.