Erlaubnispflicht und Internetverbot für gewerbliche Spielvermittlung sind nicht zu beanstanden
Beschluss des VG Wiesbaden vom 17.02.2011, Az.: 5 K 1328/09.WI
Die gewerbliche Spielvermittlung im Bundesland Hessen ist erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht ist weder unverhältnismäßig noch diskriminierend und daher nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet.