Auskunftsanspruch der Presse in der Telekom-Spitzelaffäre
Beschluss des OVG NRW vom 25.03.2009, Az.: 5 B 1184/08
Die Pflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erstreckt sich nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes" und schließt somit konkrete Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen aus. Dies folgt aus Gründen des Vertrauensverhältnisses, das sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der betroffenen Personen unabdingbar ist.
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