„All-time-Schlechtestenliste“ in fremdem TV-Sender ausgestrahlt
Urteil des LG Köln vom 13.05.2009, Az.: 28 O 811/08 Ein TV-Sender hat in seinem Frühstücksprogramm mehrfach fremdes Sendematerial ohne Genehmigung abgespielt. Zu Zwecken der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und Verwendung von Zitaten (§ 51 UrhG) ist dies zwar generell erlaubt, unterliegt jedoch hohen Anforderungen. So darf der Beitrag mit fremdem Material lediglich "unterfüttert" werden. Es muss ein neues Werk entstehen. Bei der überwiegenden Zusammensetzung des Beitrags aus fremdem Filmmaterial ist dies wohl zu verneinen. Hierfür ist der Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu beteiligen.
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