BPatG: Löschung der Marke „STAHLSCHLUESSEL“
Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 29 W (pat) 11/09 Sowohl zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke "STAHLSCHLUESSEL" als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BPatG fehlte dieser jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Marke entsprechend § 50 MarkenG zu löschen ist. Bei Wortmarken wie "STAHLSCHLUESSEL" ist nach ständiger Rechtssprechung die Unterscheidungskraft zu anderen Waren und Dienstleistungen unerlässlich.
Diese fehlt aber insbesondere dann, wenn wie hier der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender lediglich beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann.
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