Wer planmäßig und mit einem erheblichen Organisationsaufwand im Verkauf auf einer Internet-Handelsplattform tätig wird (hier: Verkauf von mindestens 140 Pelzmänteln im eigenen Namen bei eBay), handelt unternehmerisch und unterliegt folglich der Umsatzsteuerpflicht. Maßgebliches Beurteilungskriterium, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist, ob aktive Schritte zur Vermarktung vorgenommen werden, ähnlich einem Erzeuger, Händler oder Dienstleistenden. Auch der Verkauf unter mehreren Bankkonten deutet auf ein händlertypisches Verhalten hin.
Urteil des FG Köln vom 26.09.2013, Az.: 13 K 3908/09
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Tombola verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, wenn der Wert der Gewinnchance für den einzelnen Teilnehmer aufgrund des überschaubaren Teilnehmerkreises bei über 35 Euro liegt.
Urteil des BFH vom 16.05.2013, Az.: II R 15/12 Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.09.2010, Az.: 1 K 3016/08 Ob eine unternehmerische Betätigung vorliegt, bestimmt sich u.a. nach der Zahl der Verkäufe, Dauer der Verkaufstätigkeit, Höhe des Erlöses, das Auftreten nach außen und die Verwertung anderweitig erworbener Kenntnisse. Daraus ergibt sich für die Nutzung der eBay-Plattform, dass eine nachhaltige und somit unternehmerische Betätigung dann vorliegt, wenn auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert weiterverkauft werden.
Pressemitteilung des BFH Nr. 84 vom 19.10.2011 zum Urteil von 30.06.2011, Az.: V R 3/07 Der durch den Kinobetreiber erfolgte Verkauf von erwärmtem Popcorn und Nachos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.
Urteil des BFH vom 16.11.2005, Az.: VI R 64/04 1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.
Urteil des BFH vom 09.11.2005, Az.: VI R 27/05 Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
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