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30. Oktober 2015

Flughafengebühren müssen gesondert ausgewiesen werden

Ein Smartphone und Flugtickets liegen auf einem Laptop.
Urteil des LG Berlin vom 26.06.2015, Az.: 15 O 367/14

Ein Luftverkehrsunternehmen muss bei einer Flugbuchung neben dem Endpreis sowie anfallenden Steuern und Gebühren auch die Flughafengebühr gesondert ausweisen. Zwar ist es im Allgemeinen nicht geboten, dass ein Unternehmen den Verbraucher über die kalkulierten Kostenbestandteile informiert, aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht sei eine zusätzliche Transparenz der Preisberechnung jedoch sinnvoll. Da Flughafengebühren ausschließlich bei Flugantritt anfallen, kann der Verbraucher diese bei Stornierung der Flugreise als ersparte Aufwendungen vom Luftfahrtunternehmen zurückfordern.

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