Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
Urteil des BGH vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10 Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist.
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