Irreführende Werbung für Mobilfunkverträge
Eine Werbung für ein Angebot für einen Mobilfunkvertrag kann auch trotz eines Sternchenhinweises hinter der Preisangabe irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG sein. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit galt der Angebotspreis von 29,99 € nur für junge Leute. Diese Einschränkung des Angebots sei jedoch grafisch so zurückhaltend dargestellt, dass sie von einem Großteil des Verkehrs leicht übersehen werden könnte. Außerdem war der Kundenkreis „junge Leute“ schon vorausgewählt, so dass der Kunde Gefahr laufe, das Angebot anzunehmen, ohne die maßgebliche Einschränkung auf den Personenkreis zu kennen.