Widerrufsrecht bei Vertragsänderung
Urteil des OLG Koblenz vom 28.03.2012, Az.: 9 U 1166/11
Kündigt ein Verbraucher einen Vertrag ordnungsgemäß und wird daraufhin fernmündlich ein Tarifwechsel vereinbart, so steht dem Verbraucher erneut ein Widerrufsrecht zu. Auf Grund der Änderung von wesentlichen Vertragsinhalten wird ein neuer Leistungsgegenstand vereinbart. Dies geht daher über eine lediglich als „Tarifanpassung“ bezeichnete Modifizierung des ursprünglichen Vertrages hinaus und stellt sich als Abschluss eines neuen Dienstleistungsvertrages dar.