Ehemalige Grafikerin des Tatort-Vorspanns hat (doch) keinen Anspruch auf Nachvergütung und Benennung als Urheber
Pressemitteilung Nr. 2/11 des OLG München zum Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10
Eine Grafikerin und Trickfilmerin, die vor 40 Jahren den Vorspann der bekannten Krimiserie "Tatort" mit entworfen hat, muss in diesem nicht als Urheberin genannt werden und hat keinen Anspruch auf eine Nachvergütung nach § 32a UrhG. Im Gegensatz zum Landgericht urteilte das OLG München nun, dass ein Nachvergütungsanspruch nur dann bestünde, wenn der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Bei einem Vorspann ist dies jedoch der Fall.