Dreinahtschlauchfolienbeutel: „Die patentierbare Erfindung“
Urteil des BGH vom 30.07.2009, Az.: Xa ZR 22/06
Bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung sind Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen, sie sind nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen. Hilfskriterien können lediglich im Einzelfall Anlass geben, bekannte Lösungen besonders kritisch darauf zu überprüfen, ob sie vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte für ein Naheliegen der Erfindung bieten und nicht erst aus Expost-Sicht eine zur Erfindung führende Anregung zu enthalten scheinen.