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07. Mai 2015

Teilkündigung des Anstellungsvertrages eines Datenschutzbeauftragten

Abbildung des § 4 Bundesdatenschutzgesetz im Gesetz
Urteil des LAG Köln vom 12.01.2015, Az.: 5 Sa 873/14

Die ordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten, die auf das Anstellungsverhältnis ohne die Datenschutzfunktion beschränkt ist, ist nach der aktuellen Rechtsprechung ausgeschlossen. Anders läge der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur von seiner Funktion als Datenschutzbeauftragten entbinden will, das Arbeitsverhältnis ansonsten aber weiterhin fortführen möchte.

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